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Werkstattrisiko nach BGH – warum höhere Reparaturkosten nicht Ihr Problem sind

Wenn die Werkstatt bei der Reparatur mehr berechnet als im Gutachten kalkuliert wurde, tragen Sie als Geschädigter dieses Risiko nicht. Nach der BGH-Rechtsprechung (BGH VI ZR 53/09) geht das sogenannte Werkstattrisiko zu Lasten des Schädigers – also der gegnerischen Versicherung. Voraussetzung: Sie haben die Werkstatt sorgfältig ausgewählt und den Auftrag auf Basis des Gutachtens erteilt.

Was ist das Werkstattrisiko?

Das Werkstattrisiko beschreibt folgende Situation: Sie beauftragen eine Werkstatt mit der Reparatur Ihres Unfallfahrzeugs auf Basis des Sachverständigengutachtens. Während der Reparatur stellt die Werkstatt fest, dass der Schaden umfangreicher ist als im Gutachten kalkuliert – zum Beispiel weil verdeckte Schäden erst bei der Demontage sichtbar werden. Die Werkstattrechnung liegt am Ende über dem Gutachtenbetrag.

Wer zahlt die Differenz?

Die Antwort des BGH ist klar: Die Versicherung. Nicht Sie.

Der Grundsatz: Der Geschädigte darf darauf vertrauen, dass die Werkstatt ordnungsgemäß arbeitet und korrekt abrechnet. Wenn die Werkstatt höhere Kosten hat als prognostiziert, fällt das nicht in den Verantwortungsbereich des Geschädigten (BGH VI ZR 53/09, BGH VI ZR 491/15).

Ein Praxisfall: Ein Mercedes C-Klasse Fahrer aus Düsseldorf ließ seinen Frontschaden für 6.800 Euro laut Gutachten reparieren. Bei der Demontage stellte die Werkstatt fest, dass der Hilfsrahmen leicht verformt war – im Gutachten nicht erkennbar, weil nur bei Demontage sichtbar. Reparaturkosten gesamt: 8.900 Euro. Die Versicherung wollte nur die 6.800 Euro zahlen. Nach Verweis auf die BGH-Werkstattrisiko-Rechtsprechung zahlte sie den vollen Betrag.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Das Werkstattrisiko geht zu Lasten der Versicherung, wenn:

  • 1. Sie eine seriöse, qualifizierte Werkstatt beauftragt haben. Das muss keine Markenwerkstatt sein – aber auch kein HinterhofBetrieb. Eine fachlich kompetente Werkstatt mit regulärem Geschäftsbetrieb reicht.

2. Sie den Reparaturauftrag auf Basis des Gutachtens erteilt haben. Die Werkstatt soll „nach Gutachten" reparieren – nicht nach eigener Einschätzung.

3. Die Mehrkosten nicht auf Ihr Verschulden zurückzuführen sind. Wenn Sie der Werkstatt eigenmächtig Zusatzaufträge erteilen, die über das Gutachten hinausgehen, tragen Sie diese Kosten selbst.

4. Die Werkstattrechnung nicht offensichtlich überhöht ist. Bei krass überhöhten Rechnungen greift das Werkstattrisiko nicht. Aber die Schwelle dafür ist hoch – eine Abweichung von 20-30% gegenüber dem Gutachten ist in der Regel noch vom Werkstattrisiko gedeckt.

Was die Versicherung gern behauptet: „Die Werkstatt hat zu viel berechnet, das geht auf Ihre Kappe." Das ist nach der BGH-Rechtsprechung falsch. Der Geschädigte ist nicht der Vertragspartner der Versicherung und muss die Werkstattrechnung nicht gegen sich gelten lassen – er hat ein Prognoserisiko, das beim Schädiger liegt.

Was die Versicherung tun darf: Sich die Mehrkosten von der Werkstatt erstatten lassen, wenn diese fehlerhaft abgerechnet hat. Das ist aber ein Problem zwischen Versicherung und Werkstatt – nicht zwischen Ihnen und der Versicherung.

Werkstattrisiko bei fiktiver Abrechnung – gilt es auch hier?

Nein – das Werkstattrisiko greift nur bei tatsächlich durchgeführter Reparatur. Bei fiktiver Abrechnung (Sie lassen nicht reparieren, sondern kassieren den Netto-Betrag) gilt der Gutachtenbetrag als Obergrenze.

Das ist logisch: Das Werkstattrisiko entsteht erst, wenn eine Werkstatt tatsächlich arbeitet und dabei auf unvorhergesehene Schäden stößt. Wenn keine Werkstatt arbeitet, gibt es kein Werkstattrisiko.

In der Praxis bedeutet das: Wenn Sie fiktiv abrechnen wollen, erhalten Sie die Netto-Reparaturkosten laut Gutachten – nicht mehr. Wenn Sie reparieren lassen und die Werkstatt mehr berechnet, zahlt die Versicherung auch den Mehrbetrag.

Das kann Ihre Entscheidung zwischen fiktiver Abrechnung und tatsächlicher Reparatur beeinflussen: Bei grenzwertigen Schäden, bei denen verdeckte Schäden wahrscheinlich sind (Heckschäden, Seitenschäden im Schwellerbereich), kann die tatsächliche Reparatur wirtschaftlich vorteilhafter sein als die fiktive Abrechnung – weil das Werkstattrisiko die Versicherung trifft.

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