Restwert und Restwertbörse – warum das Höchstgebot nicht Ihr Problem ist
Was ist der Restwert und warum ist er wichtig?
Der Restwert ist das, was Ihr beschädigtes Fahrzeug im jetzigen – also unrepariertem – Zustand noch wert ist. Bei einem Totalschaden berechnet sich Ihre Erstattung so:
Erstattung = Wiederbeschaffungswert – Restwert
Je höher der Restwert, desto weniger bekommt der Geschädigte. Deshalb hat die Versicherung ein massives Interesse daran, den Restwert möglichst hoch anzusetzen – während Sie als Geschädigter ein Interesse an einem realistisch niedrigen Restwert haben.
Ein Zahlenbeispiel: Wiederbeschaffungswert Ihres Autos: 20.000 Euro.
Restwert laut Sachverständiger (regional): 3.500 Euro. → Erstattung: 20.000 – 3.500 = 16.500 Euro.
Restwert laut Versicherung (Restwertbörse): 6.200 Euro. → Erstattung: 20.000 – 6.200 = 13.800 Euro.
Differenz: 2.700 Euro – allein durch den Restwert.
Was ist die Restwertbörse und wie nutzt die Versicherung sie?
Restwertbörsen sind Online-Plattformen, auf denen Versicherungen Unfallfahrzeuge zur Begutachtung einstellen. Händler aus ganz Deutschland – und teilweise aus dem Ausland – geben Gebote ab. Das Höchstgebot nutzt die Versicherung dann als „Restwert".
Das Problem: Diese Höchstgebote kommen oft von überregionalen Aufkäufern, die Unfallwagen in großem Stil exportieren oder verwerten. Sie bieten mehr als ein lokaler Händler, weil sie Skaleneffekte haben und die Autos im Ausland verkaufen.
Für Sie als Geschädigten bedeutet das: Die Versicherung präsentiert Ihnen ein Angebot von 6.200 Euro und sagt: „Verkaufen Sie Ihr Auto an diesen Händler." Auf Ihrem lokalen Markt würden Sie aber nur 3.500 Euro bekommen. Die Versicherung spart 2.700 Euro – auf Ihre Kosten.
Die gute Nachricht: Der BGH hat Ihre Rechte in mehreren Urteilen gestärkt. Sie sind nicht verpflichtet, Ihr Auto an den Höchstbieter der Restwertbörse zu verkaufen. Sie dürfen es auf dem regionalen Markt verkaufen – und der vom Sachverständigen ermittelte regionale Restwert ist maßgeblich.
Aber Achtung: Wenn die Versicherung Ihnen ein konkretes, seriöses Restwertangebot unterbreitet, bevor Sie Ihr Auto anderweitig verkauft haben, kann es in Einzelfällen zu einer Obliegenheit kommen, dieses Angebot zumindest in Betracht zu ziehen. Die Rechtsprechung ist hier nicht einheitlich – ein Anwalt kann im Streitfall helfen.
Unser Tipp: Verkaufen Sie Ihr Unfallfahrzeug nicht vorschnell. Warten Sie das Gutachten ab, kennen Sie Ihren Restwert, und handeln Sie auf dieser Basis.
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