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Fiktive Abrechnung bei Haftpflichtschäden – Geld statt Reparatur

Bei der fiktiven Abrechnung lassen Sie Ihr Auto nicht reparieren, sondern rechnen den Schaden auf Basis des Gutachtens in Geld ab. Die Versicherung zahlt die Netto-Reparaturkosten (ohne Mehrwertsteuer). Sie behalten das Geld und entscheiden selbst, ob und wie Sie reparieren. Achtung: Bei fiktiver Abrechnung entfällt in der Regel der Anspruch auf UPE-Aufschläge und Verbringungskosten.

Was ist die fiktive Abrechnung?

Fiktive Abrechnung bedeutet: Sie lassen nicht reparieren, sondern rechnen den Schaden auf Papier ab. Die gegnerische Versicherung zahlt Ihnen die Reparaturkosten laut Gutachten – allerdings nur netto, also ohne die 19% Mehrwertsteuer.

Warum nur netto? Weil die Mehrwertsteuer erst anfällt, wenn tatsächlich repariert wird (§ 249 Abs. 2 Satz 2 BGB). Wenn Sie nicht reparieren, fällt sie nicht an – und die Versicherung muss sie nicht erstatten.

Beispiel: Reparaturkosten laut Gutachten: 5.950 Euro brutto (5.000 Euro netto + 950 Euro MwSt). Bei fiktiver Abrechnung erhalten Sie: 5.000 Euro netto.

Zusätzlich erhalten Sie bei fiktiver Abrechnung: • Merkantiler Minderwert (den gibt es auch ohne Reparatur) • Nutzungsausfallentschädigung (für die fiktive Reparaturdauer laut Gutachten) • Kostenpauschale

Was Sie bei fiktiver Abrechnung NICHT bekommen: • Die Mehrwertsteuer auf die Reparaturkosten • In vielen Gerichtsbezirken: UPE-Aufschläge und Verbringungskosten (hier ist die Rechtsprechung uneinheitlich)

Das klingt nach einem Nachteil – und das ist es auch. Aber es gibt Situationen, in denen die fiktive Abrechnung trotzdem die bessere Wahl ist.

Wann lohnt sich die fiktive Abrechnung?

Die fiktive Abrechnung ist sinnvoll, wenn:

Ihr Auto älter ist und sich eine teure Reparatur subjektiv nicht mehr lohnt. Sie kassieren das Geld und kaufen sich ein anderes Fahrzeug.

Der Schaden rein kosmetisch ist. Ein Kratzer oder eine Delle, die Sie nicht stört – aber die Versicherung Ihnen trotzdem erstatten muss.

Sie ohnehin ein neues Auto kaufen wollten. Der Unfall gibt den Anstoß, und das Geld aus der fiktiven Abrechnung hilft bei der Finanzierung.

Sie den Schaden selbst oder günstiger reparieren können. Sie bekommen die Netto-Reparaturkosten der Markenwerkstatt und lassen in einer freien Werkstatt für weniger reparieren. Die Differenz behalten Sie.

Die fiktive Abrechnung ist NICHT sinnvoll, wenn:

Ihr Fahrzeug weniger als 3-4 Jahre alt ist. Dann lohnt sich die vollständige Reparatur + Erstattung der Mehrwertsteuer + Minderwert fast immer mehr.

Die Reparatur im 130%-Bereich liegt. Dann bekommen Sie über die tatsächliche Reparatur deutlich mehr als über die fiktive Abrechnung.

Der Schaden sicherheitsrelevant ist. Strukturschäden, Airbag-Auslösung, Rahmenverzug – hier muss repariert werden.

Ein Praxisfall: Ein Mercedes A-Klasse Fahrer aus Köln hatte einen Heckschaden. Reparaturkosten brutto: 3.800 Euro. Fiktive Abrechnung netto: 3.193 Euro. Minderwert: 600 Euro. Nutzungsausfall (5 Tage × 43 Euro): 215 Euro. Gesamt fiktiv: 4.008 Euro. Er ließ den Schaden bei einer freien Werkstatt für 2.400 Euro reparieren und behielt den Rest – netto 1.608 Euro in der Tasche.

Fiktive Abrechnung bei Totalschaden – wie funktioniert das?

Bei einem Totalschaden ist die „fiktive Abrechnung" eigentlich der Standardfall: Sie erhalten den Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert und kaufen sich ein anderes Auto – oder auch nicht.

Die Berechnung: Erstattung = Wiederbeschaffungswert – Restwert

Anders als bei der Reparatur gibt es hier keinen MwSt-Abzug auf den Wiederbeschaffungswert – Sie erhalten den vollen Brutto-Betrag. Der BGH hat entschieden, dass der Geschädigte den Wiederbeschaffungswert einschließlich MwSt beanspruchen kann, auch wenn er kein Ersatzfahrzeug kauft (BGH VI ZR 192/05).

Achtung: Manche Versicherungen versuchen, bei fiktiver Abrechnung den Netto-Wiederbeschaffungswert anzusetzen (also ohne MwSt). Das ist nach herrschender Rechtsprechung falsch – der Wiederbeschaffungswert ist ein Brutto-Wert, denn auf dem Gebrauchtwagenmarkt zahlen Sie als Käufer den Bruttopreis.

Ausnahme: Wenn der Wiederbeschaffungswert auf einem Privatverkauf basiert (was selten der Fall ist), entfällt die MwSt. In der Regel ermittelt der Sachverständige aber den Händlerverkaufspreis – und der ist brutto.

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